Satzung

Satzung

beschlossen am 22. März 2004 / §§2 und 8 geändert am 29.7.2013 / §§1, 2, 6 und 9 geändert am 1.7.2023 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Magna Civitas“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Magna Civitas“. Der Sitz des Vereins ist Annahütte.

§ 2 Zweck des Vereins und Zweckverwirklichung

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(2) Der Satzungszweck der Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe wird verwirklicht durch:

a) die Organisation von studien- und berufsbegleitenden Veranstaltungen, die geeignet sind, die fachlichen, kulturellen oder sozialen Kompetenzen von Studenten und Berufsanfängern zu fördern;

b) die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen der Hochschule Lausitz bzw. ihres Rechtsnachfolgers, ihren Studenten und ihren Absolventen. Der Verein bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit des Erfahrungs­austausches mit Studenten und Berufskollegen sowie mit den in Lehre und Forschung tätigen Mitgliedern und den Studenten. Dadurch wird die wechselseitige Förderung von Lehre und Forschung einerseits und Berufsbildung und Berufspraxis andererseits unterstützt;

c) Erstellung und Pflege einer Homepage als Plattform für den Informations­austausch

d) Organisation und Durchführung von Alumni-Treffen, um den Austausch zwischen Berufspraxis, Absolventen und Studenten mit Forschung und Lehre zu fördern;

e) Förderung von Studenten während des Studienablaufs, insbesondere durch Vermittlung von Praktika und Themen für Bachelor- und Masterarbeiten in Arbeitsbereichen der ehemaligen Absolventen;

f) wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen;

g) Zusammenarbeit mit anderen hochschulnahen Institutionen;

h) die Bildung und Pflege eines Netzwerks zur besseren Durchführung von Veranstaltungen, welche die Verwirklichung der Vereinszwecke im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstaben a) bis g) ermöglichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können rechtsfähige natürliche oder juristische Personen, Unternehmen und Vereinigungen sonstiger Art des öffentlichen und bürgerlichen Rechts werden, die dem Zweck des Vereins dienen wollen und diese Satzung anerkennen.

Juristische Personen, Unternehmen und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand erworben.

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erfolgen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Zwecken zuwider handelt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu einer Anhörung zu geben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied mit aufschiebender Wirkung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Mitgliederversammlung anrufen. Der Ausschluss ist bestätigt, wenn ihm zwei Drittel der auf dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder zustimmen.

Bei Ausscheiden eines Mitglieds hat dieses ehemalige Mitglied keine Ansprüche gegen das Vermögen des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest.

Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Im übrigen kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Fall einzuberufen

a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder,

b) auf Antrag des Vorstandes.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per e-mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder online durchgeführt werden.

Zum Aufgabenbereich der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) die Entgegennahme des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin

c) die Wahl des Vorstandes,

d) die Wahl des Rechnungsprüfer/-innen,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) die Beschlussfassung über die Auflösung.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterschreiben ist.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der bereits unter Angabe dieser Tagesordnungspunkte eingeladen wurde. Beschlussfassungen dieser Art bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Er hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Er unterrichtet die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Wenn Stimmgleichheit vorliegt, entscheidet das Los.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) einem ersten Vorsitzenden,

b) einem zweiten Vorsitzenden,

c) einem Schatzmeister.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Alle drei sind einzeln vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des Vereins in den Vorstand kooptieren.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechnungslegung ist durch einen Prüfer zu bestätigen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fokus gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.